6.4 Stilgeländeritte (§ 670 ff. LPO)
1. Grundgedanke
Der Stilgeländeritt überprüft, inwieweit sich der Reiter im
Rahmen seiner vielseitigen Ausbildung beim Reiten im Gelände und beim Springen
geländetypischer Hindernisse auf dem richtigen Weg befindet.
Die Stilgeländeritte dienen demnach der
Ausbildungskontrolle, sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für evtl.
weitere Starts in Gelände- und Vielseitigkeitsprüfungen. Fit die Teilnahme an
Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse A/L und höher ist das einmalige erfolgreiche
Absolvieren eines Stilgeländerittes Klasse A mit einer Mindestnote von 5.0
vorgeschrieben (siehe Durchführungsbestimmungen zu § 63 LPO).
Zielvorstellung ist das harmonische Absolvieren der
Geländestrecke. Schwerpunkt der Beurteilung und Bewertung liegt eindeutig auf
der vom Reiter gezeigten Leistung.
Qualität bzw. Eignung des Pferdes können den reiterlichen
Eindruck beeinflussen oder auch beeinträchtigen, dürfen aber nicht zur
Begründung der Note herangezogen werden
2. Die Geländestrecke
Die Anforderungen zur Geländeprüfung sind in § 671 LPO
festgelegt:
Stilgeländeritt Kl. A:
Streckenlänge 1.500-2.500 m mit Tempo 400 m/Min.
und max. 20 Sprüngen. Diese dürfen max. 1,00 m hoch und 1,20 (oben) bis 1,80
(Basis) weit sein.
Die maximale Breite von Gräben darf 2,50 m und der Höhenunterschied bei einem
Tiefsprung darf 1,40 m sein.
Die Geländestrecke ist so anzulegen, dass sie möglichst
vollständig von der Richtergruppe einzusehen ist. Besonders geeignet sind
Flächen, die naturgegebene Bodenwellen o.Ä. aufweisen, um die reiterlichen
Elemente prüfen zu können, die für das Galoppieren im Gelände typisch sind (z.B.
Reiten am Hang bzw. bergauf und bergab). Die Linienführung soll rhythmisches
Galoppieren zulassen und das Einhalten des geforderten Mindesttempos bei
flüssigem Galoppieren ermögliche.
Bei der Auswahl der Hindernisse und deren Aufbau ist zu
bedenken, dass allein die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Reiters und nicht die
Eignung des Pferdes überprüft werden sollen. Daher sind z.B. Gräben, die vor
allem das Vertrauen des Pferdes testen, zumindest in der Klasse E verzichtbar,
aber keinesfalls Sprünge leicht bergauf oder bergab, die wertvolle Hinweise auf
die Balance des Sitzes liefern. Der Parcourschef muss bei der Planung seines
Kurses aber grundsätzlich davon ausgehen können, dass auch die teilnehmenden
Pferde den Anforderungen der jeweils ausgeschriebenen Klasse ausbildungsmäßig
entsprechen.
Bei Verwendung von transportablen Hindernissen bzw.
Hindernisteilen ist auf eine sichere Verankerung und festen Stand zu achten.
Für eine ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit
einschließlich mindestens eines geeigneten Natursprunges zum Abspringen ist zu
sorgen
3. Beurteilung (gem. LPO § 673)
Beurteilt werden der leichte Sitz und die Einwirkung des Reiters, insbesondere
das rhythmische, flüssige Überwinden einer Geländestrecke sowie der
Gesamteindruck. In der Klasse E liegt der Beurteilungsschwerpunkt auf dem
leichten Sitz. seiner Balance und Geschlossenheit sowie dem Mitgehen mit der
Bewegung in jeder Phase des Rittes, vor, über und hinter den Sprüngen,
Hinsichtlich der Einwirkung wird zunächst nur beurteilt, ob der Reiter in der
Lage ist, sein Pferd an den Hilfen. d.h. „unter Kontrolle“ zu haben. sodass er
in einem flüssigen und harmonischen Ritt die Anforderungen sicher bewältigt.
In den
nächsten Klassen A und L erhöhen sich sukzessive die Anforderungen an den
Hindernissen (z.B. Folgen von Bergauf- und Bergabsprüngen bzw. sonstige
Kombinationen oder Sprünge aus Wendungen), die sowohl an die Sitzqualität als
auch an die Einwirkung erhöhte Ansprüche stellen.
Hinsichtlich der Sitzbeurteilung ist neben den mehr formalen Kriterien (z.B.
Bügellänge, Zügelführung u.a.) vor allem auf den entlastenden Charakter des
leichten Sitzes zu achten. Der leichte Sitz soll über den gesamten
Streckenverlauf eindeutig erkennbar sein und beibehalten bleiben. Bei aller
notwendigen Entlastung soll der Reiter dennoch den Eindruck vermitteln, dass er
mit seinem eigenen Schwerpunkt nahe an dem des Pferdes ist. Die Position des
Oberkörpers soll sich fließend nie ruckartig, den Bewegungen und den
Veränderungen der Schwerpunktlage des Pferdes anpassen. Ein plötzliches,
unmotiviertes Einknicken in der Hüfte sowie eine unruhige Oberkörperhaltung sind
ebenso fehlerhaft wie ein falsch verstandenes Entlasten durch Aufstehen aus dem
Sattel.
Der
Reiter soll auch im leichten Sitz den Eindruck vermitteln, dass er das Pferd an
den Hilfen und „vor sich“ hat.
Hinsichtlich der Hilfengebung unterscheidet sich der Einsatz der Zügen und
Schenkelhilfen nicht von denen im Grundsitz (siehe Richtlinien für Reiten und
Fahren Band 1). Die Gewichtshilfen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass
belastende Gewichtshilfen nicht zum Einsatz kommen, es sei denn, das Pferd macht
sich völlig von den Hilfen frei und gerät außer Kontrolle. In der Wendungen geht
das Reitergewicht entsprechend der Körperneigung des Pferdes in die
Bewegungsrichtung mit sodass ein Einknicken in der inneren Hüfte vermieden wird.
Bei höherem Tempo und am Sprung wird vermehrt entlastend gesessen; ein Einsitzen
des Reiters in der Anreitephase vor dem Sprung ist als gravierender Fehler zu
werten. Nur bei zurückgeführtem Tempo sowie bei allen halben Paraden kommt die
Mittelpositur vermehrt an den Sattel heran, dabei bringt der Reiter sein Gesäß
leicht nach vorne bei gleichzeitiger entsprechender Aufrichtung des Oberkörpers.
In den höheren Klassen soll der Reiter zunehmend in der
Lage sein, mittels seiner Einwirkung, sein Pferd
-
rhythmisch,
-
im den Anforderungen angepassten Grundtempo,
-
auf der gewünschten Linie,
-
im Gleichgewicht
vorzustellen. Hieraus ergibt
sich in Verbindung mit einem sicheren und losgelassenen Balancesitz die
gewünschte reiterliche Leistung. Sie wird unterstrichen durch ein zufrieden und
willig galoppierendes und
springendes Pferd. Die dabei vermittelte Harmonie ist die Grundlage für den
Gesamteindruck, in dem das reiterliche Verhalten des Teilnehmers
Berücksichtigung findet.
Die
Gesamtleistung wird ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57
LPO. Von dieser Note werden Strafpunkte analog § 173 abgezogen.
4. Durchführung der Prüfung
Hierzu wird verwiesen auf Abs. 2 des Merkblattes
„Vielseitigkeitsprüfungen/Geländeritte und Geländepferdeprüfungen, dessen
Ausführungen auch für die Stilgeländeritte Gültigkeit haben.