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Stilgeländeritt

   Westfalens Ross und Reiter über den Geländeritt

6.4   Stilgeländeritte (§ 670 ff. LPO)

1. Grundgedanke

Der Stilgeländeritt überprüft, inwieweit sich der Reiter im Rahmen seiner vielseitigen Ausbildung beim Reiten im Gelände und beim Springen geländetypischer Hindernisse auf dem richtigen Weg befindet.

Die Stilgeländeritte dienen demnach der Ausbildungskontrolle, sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für evtl. weitere Starts in Gelände- und Vielseitigkeitsprüfungen. Fit die Teilnahme an Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse A/L und höher ist das einmalige erfolgreiche Absolvieren eines Stilgeländerittes Klasse A mit einer Mindestnote von 5.0 vorgeschrieben (siehe Durchführungsbestimmungen zu § 63 LPO).

Zielvorstellung ist das harmonische Absolvieren der Geländestrecke. Schwerpunkt der Beurteilung und Bewertung liegt eindeutig auf der vom Reiter gezeigten Leistung.

Qualität bzw. Eignung des Pferdes können den reiterlichen Eindruck beeinflussen oder auch beeinträchtigen, dürfen aber nicht zur Begründung der Note herangezogen werden

2. Die Geländestrecke

Die Anforderungen zur Geländeprüfung sind in § 671 LPO festgelegt:

Stilgeländeritt Kl. A:  Streckenlänge 1.500-2.500 m mit Tempo  400 m/Min.
und max. 20 Sprüngen. Diese dürfen max. 1,00 m hoch und 1,20 (oben) bis 1,80 (Basis) weit sein.
Die maximale Breite von Gräben darf 2,50 m und der Höhenunterschied bei einem Tiefsprung darf 1,40 m sein.

Die Geländestrecke ist so anzulegen, dass sie möglichst vollständig von der Richtergruppe einzusehen ist. Besonders geeignet sind Flächen, die naturgegebene Bodenwellen o.Ä. aufweisen, um die reiterlichen Elemente prüfen zu können, die für das Galoppieren im Gelände typisch sind (z.B. Reiten am Hang bzw. bergauf und bergab). Die Linienführung soll rhythmisches Galoppieren zulassen und das Einhalten des geforderten Mindesttempos bei flüssigem Galoppieren ermögliche.

Bei der Auswahl der Hindernisse und deren Aufbau ist zu bedenken, dass allein die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Reiters und nicht die Eignung des Pferdes überprüft werden sollen. Daher sind z.B. Gräben, die vor allem das Vertrauen des Pferdes testen, zumindest in der Klasse E verzichtbar, aber keinesfalls Sprünge leicht bergauf oder bergab, die wertvolle Hinweise auf die Balance des Sitzes liefern. Der Parcourschef muss bei der Planung seines Kurses aber grundsätzlich davon ausgehen können, dass auch die teilnehmenden Pferde den Anforderungen der jeweils ausgeschriebenen Klasse ausbildungsmäßig entsprechen.

Bei Verwendung von transportablen Hindernissen bzw. Hindernisteilen ist auf eine sichere Verankerung und festen Stand zu achten.

Für eine ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit einschließlich mindestens eines geeigneten Natursprunges zum Abspringen ist zu sorgen

3. Beurteilung (gem. LPO § 673)

Beurteilt werden der leichte Sitz und die Einwirkung des Reiters, insbesondere das rhythmische, flüssige Überwinden einer Geländestrecke sowie der Gesamteindruck. In der Klasse E liegt der Beurteilungsschwerpunkt auf dem leichten Sitz. seiner Balance und Geschlossenheit sowie dem Mitgehen mit der Bewegung in jeder Phase des Rittes, vor, über und hinter den Sprüngen, Hinsichtlich der Einwirkung wird zunächst nur beurteilt, ob der Reiter in der Lage ist, sein Pferd an den Hilfen. d.h. „unter Kontrolle“ zu haben. sodass er in einem flüssigen und harmonischen Ritt die Anforderungen sicher bewältigt.

In den nächsten Klassen A und L erhöhen sich sukzessive die Anforderungen an den Hindernissen (z.B. Folgen von Bergauf- und Bergabsprüngen bzw. sonstige Kombinationen oder Sprünge aus Wendungen), die sowohl an die Sitzqualität als auch an die Einwirkung erhöhte Ansprüche stellen.

Hinsichtlich der Sitzbeurteilung ist neben den mehr formalen Kriterien (z.B. Bügellänge, Zügelführung u.a.) vor allem auf den entlastenden Charakter des leichten Sitzes zu achten. Der leichte Sitz soll über den gesamten Streckenverlauf eindeutig erkennbar sein und beibehalten bleiben. Bei aller notwendigen Entlastung soll der Reiter dennoch den Eindruck vermitteln, dass er mit seinem eigenen Schwerpunkt nahe an dem des Pferdes ist. Die Position des Oberkörpers soll sich fließend nie ruckartig, den Bewegungen und den Veränderungen der Schwerpunktlage des Pferdes anpassen. Ein plötzliches, unmotiviertes Einknicken in der Hüfte sowie eine unruhige Oberkörperhaltung sind ebenso fehlerhaft wie ein falsch verstandenes Entlasten durch Aufstehen aus dem Sattel.

Der Reiter soll auch im leichten Sitz den Eindruck vermitteln, dass er das Pferd an den Hilfen und „vor sich“ hat.

Hinsichtlich der Hilfengebung unterscheidet sich der Einsatz der Zügen und Schenkelhilfen nicht von denen im Grundsitz (siehe Richtlinien für Reiten und Fahren Band 1). Die Gewichtshilfen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass belastende Gewichtshilfen nicht zum Einsatz kommen, es sei denn, das Pferd macht sich völlig von den Hilfen frei und gerät außer Kontrolle. In der Wendungen geht das Reitergewicht entsprechend der Körperneigung des Pferdes in die Bewegungsrichtung mit sodass ein Einknicken in der inneren Hüfte vermieden wird. Bei höherem Tempo und am Sprung wird vermehrt entlastend gesessen; ein Einsitzen des Reiters in der Anreitephase vor dem Sprung ist als gravierender Fehler zu werten. Nur bei zurückgeführtem Tempo sowie bei allen halben Paraden kommt die Mittelpositur vermehrt an den Sattel heran, dabei bringt der Reiter sein Gesäß leicht nach vorne bei gleichzeitiger entsprechender Aufrichtung des Oberkörpers.

In den höheren Klassen soll der Reiter zunehmend in der Lage sein, mittels seiner Einwirkung, sein Pferd

-          rhythmisch,

-          im den Anforderungen angepassten Grundtempo,

-          auf der gewünschten Linie,

-          im Gleichgewicht

vorzustellen. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit einem sicheren und losgelassenen Balancesitz die gewünschte reiterliche Leistung. Sie wird unterstrichen durch ein zufrieden und willig galoppierendes und springendes Pferd. Die dabei vermittelte Harmonie ist die Grundlage für den Gesamteindruck, in dem das reiterliche Verhalten des Teilnehmers Berücksichtigung findet.

Die Gesamtleistung wird ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 LPO. Von dieser Note werden Strafpunkte analog § 173 abgezogen.

4. Durchführung der Prüfung

Hierzu wird verwiesen auf Abs. 2 des Merkblattes „Vielseitigkeitsprüfungen/Geländeritte und Geländepferdeprüfungen, dessen Ausführungen auch für die Stilgeländeritte Gültigkeit haben.